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Gewährleistungsbedingungen

EKW – Gewährleistungsbedingungen für Induktions Rinnen- und Gießöfen

Inhalt, Dauer und Umfang unserer Gewährleistung

1. Für Mängel an der von uns ausgeführten Montage, die zum Ausfall der Ofenanlage führen oder deren Brauchbarkeit erheblich einschränken, haftet EKW - unter Ausschluss weiterer Ansprüche - für die Herstellung der vertraglich vereinbarten Leistung. In diesem Falle wird EKW die feuerfesten Anlagenteile unentgeltlich ausbessern oder neu liefern.  Ansprüche aus Gewährleistung müssen uns, sobald sie festgestellt wurden, unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Für Montagen und Ersatzlieferungen, die im Rahmen der Gewährleistungspflicht geleistet werden, haftet EKW im gleichen Umfang wie für die Hauptleistung, jedoch auch insoweit nur bis zum Ablauf der dafür geltenden Frist.

2. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass bei dem Betrieb von Öfen und dem Einbringen von Feuerfestmaterialien sowie der Induktionsrinnen- und Gießöfen und der Feuerfestzustellung erhebliche Risiken bestehen. EKW haftet daher im Rahmen eventueller Schadensersatz- und/oder Gewährleistungsansprüchen des Bestellers nur beschränkt auf das 1-fache des Nettoauftragswertes, ausgenommen es fällt EKW Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Besteller ist verpflichtet, EKW von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die den vorbezeichneten Haftungsrahmen übersteigen, gleich aus welchem Rechtsgrund diese erhoben werden, freizustellen.

3. Der Besteller verpflichtet sich, ein etwa darüber hinaus bestehendes Risiko gesondert auf eigene Kosten zu versichern und EKW dies nachzuweisen. Im Übrigen haftet EKW nicht für Formveränderungen und Risse, die nicht durch den Bearbeitungsprozess von EKW bedingt sind, es sei denn, EKW träfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EKW für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch in Höhe der vorgenannten Höhe des 1-fachen des Nettoauftragswertes. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine weitergehende Haftung als vorstehend beschrieben richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass

1. EKW die technischen Anforderungen an die Feuerfestzustellung schriftlich mitgeteilt wurden, und zwar

- Die Metallzusammensetzung,

- die Schlacken-Zusammensetzung,

- die Badtemperatur,

- die Temperatur des einlaufenden Materials,

- die Abstichtemperatur,     

- die Durchsatzmenge,

- die minimale und maximale  Füllmenge;

2. EKW alle Zustellarbeiten ausgeführt oder überwacht hat, 

3. das Anheizen des Ofens und somit das Trocknen und Sintern der Feuerfestzustellung von EKW ausgeführt oder überwacht wurden;

4. die Inbetriebnahme und eventuell die Flüssigsinterung der Zustellung in Anwesenheit  von  Betriebsangehörigen der EKW stattgefunden hat, durch ein Protokoll bestätigt und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde;

5. unverzüglich nach der Beendigung der Zustellarbeiten mit dem Anheizen begonnen  und der Ofen anschließend und ohne Unterbrechung in Betrieb genommen wurde;

6. die Ofenanlage ausschließlich als Warmhaltegefäß und nicht als Schmelzaggregat betrieben und nur mit flüssigem Metall beschickt wurde, Legierungsarbeiten oder andere metallurgische Behandlungen damit nicht vorgenommen wurden;

Pflichten des Betreibers während der Gewährleistungsfrist

Zur Aufrechterhaltung seiner Gewährleistungsansprüche ist der Ofenbetreiber verpflichtet, während der Gewährleistungsfrist

Die Ofenanlage kontinuierlich zu betreiben und Stillstände sofort  EKW anzuzeigen

1. die Ofenanlage ständig  zu überwachen, die Temperaturen des Ofenmantels und des Induktorgehäuses systematisch aufzuzeichnen;

2. ständig ein Ofenprotokoll zu führen und darin die elektrischen Wertes des Induktors sowie die Temperaturen und den Wasserdruck des Kühlwassers aufzuzeichnen;

3. die Badtemperatur mit einem Tauchpyrometer regelmäßig, mindestens in einer Taktung von 6 Stunden (2x je Schicht) zu messen und die Badoberfläche je nach Schlackenanfall regelmäßig abzuschlacken;

Dafür Sorge zu tragen, dass immer ein Sumpf im Gefäß verbleibt.

4. die Manteltemperatur wöchentlich bei gleicher Badtemperatur und Füllmenge an den von EKW angegebenen Stellen zu messen und, wenn aufgrund dieser Temperaturmessungen davon ausgegangen werden muss, dass offensichtlich Veränderungen am Zustand der Feuerfestauskleidung aufgetreten sind,  EKW sofort zu benachrichtigen;

5. die Ofenanlage nur mit weitgehend schlackefreiem Metall zu beschicken;

6. die Siphonwirkung von Ein- und Ausguss stets sicher zu stellen;

7. die Ofenanlage ständig geschlossen zu halten und dafür zu sorgen, dass sie lediglich zum Abschlacken und zur Inspektion und dann jeweils nur für kurze Zeit geöffnet wird,  und schließlich

8. EKW Mitarbeitern jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Ofen und die Feuerfest-zustellung zu besichtigen und die Ofenprotokolle einzusehen.

Erlöschen der Gewährleistung

Unsere Gewährleistung erlischt, wenn

1. die Ofenanlage mit schlackehaltigem Material beschickt wurde und Schäden durch aggressive Schlacken am Futter des Ofens auftreten; die dann erforderlichen Maßnahmen sind unverzüglich mit EKW abzustimmen.

Reparaturen an der Ofenanlage, insbesondere den von EKW durchgeführten Leistungen und Feuerfestzustellungen in Eigenregie durchgeführt werden, ohne dass diese von EKW vorab schriftlich autorisiert wurden

2. Reparaturen an Ein- und Ausguss nicht regelmäßig oder nicht nach den Angaben von EKW durchgeführt wurden; 

3. durch betriebsseitig zu vertretende Störungen, z. B. Stromausfall, Ausfall der Kühlung,  Schäden an der Auskleidung  entstanden sind. 

EKW nicht umgehend informiert wird, wenn sich Probleme abzeichnen.

4. der Induktor nicht nach unseren Angaben ausgewechselt wurde. 

5. Der Ofen – ohne unsere Zustimmung – heruntergefahren wurde oder auf eine Temperatur von weniger als 1000°C gebracht wurde.

6. oder gegen die vorgenannten Pflichten des Betreibers während der Gewährleistungsfrist oder der Voraussetzungen der Gewährleistung verstoßen wird.

Beweismittel

Macht der Besteller Ansprüche aus Gewährleistung geltend, muss durch Chargen-protokolle, Schreiberaufzeichnungen und andere Unterlagen belegt werden, dass der Ofen nach den Betriebsanweisungen der Ofenhersteller und nach den EKW-Richtlinien betrieben wurde.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Gewährleistungszusage sind die Kosten für die an Verschleißteilen, z. B. am Ein- und Ausguss sowie deren Kanälen am Gefäß, erforderlichen Reparaturen.

Weiterhin ausgenommen sind Folgeschäden jeder Art, die nach der Inbetriebnahme auf-treten, und zwar vor allem durch

- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- unsachgemäßes Reparieren am Ein- und Auslauf,
- übermäßige Beanspruchung,
- konstruktive Änderungen an der Ofenanlage,
- Ausfall der Stromversorgung,
- Erhöhung der max. Badtemperatur,
- Änderungen der Eisen- oder Metallzusammensetzung,
- Zusetzen des Ofenhalses mit Schlacke,
- Änderung der Schlackenzusammensetzung.

Rückbehaltungsrecht

Im Falle nachweislich berechtigter Mängelrügen dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur den aufgetretenen Mängeln stehen.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der EKW, so weit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Gerichtsstand für beide Teile ist Kaiserslautern.

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