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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2020

I. Geltung der Bedingungen

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Leistungen etc. von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, vorrangig gelten nur besondere Gewährleistungsbedingungen, die je nach Art der Leistung und Lieferung gesondert vereinbart werden.

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung, Leistung etc. gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

II. Angebote, Vertragsschluss und Entgelte

1. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen bestimmen unsere vertragstypischen Pflichten und die Beschaffenheit der Lieferung, Leistung etc. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig festgehalten. Nachträge, Änderungen etc. bedürfen der Bestätigung in Schrift- oder Textform durch uns. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Beratungen unserer Mitarbeiter im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sonst auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt. Diese Beratungen sind unverbindlich. Für etwaige Beratungsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die ordnungsgemäße Verwendung der Ware/des Produkts steht alleine im Verantwortungsbereich des Bestellers.

Vereinbarte Beschaffenheiten liegen nur vor, wenn diese schriftlich oder in Textform festgehalten und bestätigt werden. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen, Versuchen für beabsichtigte Verfahren und Zwecke. Garantien stellen diese nicht dar.

Alle Angaben und Auskünfte über Lieferungen, Leistungen etc. stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar und befreien den anderen Teil nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht.

2. Soweit nicht anders angegeben, behalten unsere Angebote 30 Tage ab deren Datum Gültigkeit. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Entgelte zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Treten während dieser 30 Tage erhebliche Preisständerungen von mindestens 5 % am Rohstoff- oder Hilfsstoffmarkt auf behalten wir uns vor unser Angebot zu widerrufen, solange die Annahme nicht vorher erklärt wurde.

3. Die Entgelte verstehen sich ab Werk. Zusätzliche Lieferungen, Leistungen etc. werden gesondert berechnet. Falls im Entgelt enthaltene Kosten für Roh- und Hilfsstoffe, Personal, insbesondere sich aber die Energiekosten ändern oder neue, die Erfüllung der Lieferung, Leistung etc. beeinflussende Kosten entstehen, bleibt im Rahmen längerfristiger Vertragsbeziehungen (Laufzeit über sechs Monate) eine Neufestsetzung des Entgelts unter Berücksichtigung der eingetretenen Kostenänderungen durch uns vorbehalten, wobei die Grundsätze billigen Ermessens gewahrt sein müssen.

5. Handelsübliche und zumutbare geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Gewicht stellen keinen Beschaffenheitsmangel dar.

6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Lieferanten. Der Besteller wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

III. Schutzrechte, Untersuchung der Lieferung, Leistung etc.

Falls von dem anderen Teil Unterlagen gestellt werden, haftet er uns dafür, dass durch die Benutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Die Liefer- und Leistungsfrist wird schriftlich vereinbart. Sie beginnt jedoch nicht, bevor sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind, und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen und der bauseitig zu schaffenden Voraussetzungen voraus. Werden diese Voraussetzungen des Bestellers nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist für uns angemessen. . Die Liefer- und Leistungszeit ist gewahrt, wenn die Lieferung, Leistung etc. bis zum Ablauf der Liefer- und Leistungszeit unseren Sitz verlassen hat bzw. bei von uns unverschuldeter Verhinderung des Versands oder der Annahme bei unserem Sitz bereitsteht. Bei Lieferungen, Leistungen etc. auf Abruf sind diese für jeden Abruf schriftlich zu vereinbaren.

2. Eine angemessene Lieferfristverlängerung tritt auch ein, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert werden, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Aufruhr sowie Eingriffe durch hoheitliche Maßnahmen, Streike oder Aussperrung oder einen Eintritt unvorhergesehener Hindernisse und Ereignisse, die außerhalb unseres Willens oder Einflusses liegen zurückzuführen sind, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten, wie z.B. bei epidemisch oder pandemisch bedingten Betriebsunterbrechungen oder auf behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen beruhen, Betriebs- oder Lieferkettenunterbrechungen. Das Gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Besteller nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung durch den Bestellers. Wird uns die Lieferung, Leistung etc. unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Das gleiche Recht steht dem anderen Teil hinsichtlich der Lieferungen, Leistungen etc. zu, deren Übernahme ihm wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. 

3. Kommen wir mit der Lieferung und/ oder der Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des rückständigen Lieferwertes für jede volle Woche des Verzuges, höchstens aber insgesamt 5 % des rückständigen Wertes, verlangen. Anderweitige bzw. weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in den Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

V. Fabrikation und Versand

1. Für Untersuchungen gelten die von uns üblicherweise angewandten Prüfmethoden, wobei grundsätzlich die deutschen Industrienormen (DIN) zugrunde gelegt werden. Die Gütesicherung des Feuerfestmaterials erfolgt in Form der von uns an unserem Sitz ständig durchgeführten statistischen Qualitätskontrollen.

2. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen jeglicher Art werden von uns nur bei schriftlicher Vereinbarung erteilt und zwar auf Grundlage der an unserem Sitz durchgeführten statistischen Qualitätskontrolle. Im Zweifel wird nur eine „Werksbescheinigung" (EN 10204) ausgestellt.

3. Eine vorgenommene Qualitätskontrolle ersetzt nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften und Bestimmungen unserer Lieferungen, Leistungen etc. ist der andere Teil verantwortlich.

4. Es obliegt dem anderen Teil, unsere Lieferungen, Leistungen etc. ordnungsgemäß zu verwenden, etwaig sachgerecht zu lagern und sie vor unverträglichen Einflüssen zu schützen. Die vertragstypische Abnutzung schließt eine Pflichtverletzung durch uns aus. Beim Export des Bestellers in andere Länder, auch bei der Verarbeitung durch ihn, haften wir nicht für die Exportfähigkeit unserer Lieferungen, Leistungen etc. sowie die Genehmigungs- und Einfuhrfreiheit in die Exportländer des Bestellers.

VI. Abnahme und Versand, Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Vor dem Versand abgenommene Lieferungen, Leistungen etc. gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend hergestellt.

2. Bleiben bei Ablieferung oder Abholung zur Verfügung des Bestellers bereitstehende Lieferungen, Leistungen etc. aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, bei uns, so kann sofort Zahlung unter Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verlangt werden. Die Lieferungen, Leistungen etc. gehen sodann auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Hiervon wird unser Recht, die Abnahme zu verlangen, nicht berührt.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Besteller sich auf die in Ziffer IV 2. Sätze 1 und 2 genannten Umstände beruft.

3. Der Versand erfolgt ausschließlich und stets auf Gefahr und im Namen des Bestellers. Etwaige Entgeltansprüche, Provisionen, Lagergeld, Zinsen etc. sind vom Besteller vorzulegen bzw. zu tragen; insoweit hat uns der Besteller auch als Absender von derartigen Ansprüchen stets freizustellen.

VII. Rechnung und Bezahlung

1. Für die Feststellung des Gewichts der Lieferungen, Leistungen etc. ist das durch uns festgestellte Gewicht maßgebend. Bei Verpackung und Verladung erfolgt die Gewichtsfeststellung in handelsüblicher Weise brutto für netto, d.h. das Gewicht der Lieferungen, Leistungen etc. einschließlich Verpackungsmaterial ist maßgebend. Nach unserer Wahl kann alternativ die Gewichtsfeststellung an Hand des Nominalgewichts der Verpackungseinheiten erfolgen.

2. Kosten für die Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Stattdessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend den gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Vorschriften und Bestimmungen behandelt.

3. Rechnungen werden sofort fällig und sind sofort zu begleichen. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Die Zahlung gilt erst als erfüllt, wenn bei Wechseln und Schecks die Einlösung und endgültige Zahlung erfolgt ist.

4. Zahlungsverzug tritt spätestens nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur zulässig mit einer rechtskräftig festgestellten oder von uns unbestrittenen Gegenforderung des anderen Bestellers. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen, Leistungen etc. unter Ausschluss des § 449 BGB in der jeweils gültigen Fassung vor, bis unsere sämtlichen aus dem Vertrag oder früheren Verträgen oder einem sonstigen rechtlichen Verhältnis aus der Geschäftsverbindung zwischen den Beteiligten resultierenden Forderungen, insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo, reguliert sind.

2. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, können wir, ohne vom Vertrag zurückzutreten, nach unserer Wahl die gesonderte Lagerung der Lieferungen, Leistungen etc. oder Rückgabe verlangen, oder sie selbst in Besitz nehmen oder nehmen lassen, wobei die entstehenden Kosten, insbesondere für den Rücktransport vom Besteller zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn nach der Lieferung, Leistung etc. bei uns begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Bestellers entstehen.

3. Der andere Teil ist berechtigt, die Lieferungen, Leistungen etc. im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Entstehen durch Verarbeitung neue Sachen, so erwerben wir mit deren Entstehen das Miteigentum hieran im Verhältnis der Entgelte der betroffenen von uns erbrachten Lieferungen, Leistungen etc. zum Wert der durch die Verbindung jeweils entstehenden neuen Sachen im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Entsprechendes gilt bei einer Verbindung mit uns nicht gehörenden Sachen. In den Fällen der Verarbeitung und Verbindung verwahrt der andere Teil die neuen Sachen für uns.

4. Der andere Teil ist nicht berechtigt, die Lieferungen, Leistungen etc. zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich mitzuteilen.

5. Solange der andere Teil nicht in Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Lieferungen, Leistungen etc. im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verwerten. Hierbei entstehende Forderungen tritt er uns bereits jetzt ab, und zwar gleich, ob sie ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer übergeben werden. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Lieferungen, Leistungen etc. Für den Fall, dass die Lieferungen, Leistungen etc. vom Besteller zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, übergeben werden, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferungen, Leistungen etc.

Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Unter den in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen sind wir berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen.

Der andere Teil ist zur Einziehung abgetretener Forderungen nur so lange berechtigt, wie er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Eingezogene Barbeträge gehen sofort in unser Eigentum über und sind gesondert aufzubewahren. Soweit unsere Forderungen fällig sind, hat der andere Teil die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der andere Teil ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen.

6. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, Teile der Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben, wenn der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Wenn eine gewährte Sicherheit nicht gültig ist oder wegfällt und der andere Teil auch keine sonstigen ausreichenden Sicherheiten gegeben hat, können wir jederzeit andere Sicherheiten verlangen.

8. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

IX. Gewährleistung, Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen, Sach- und Rechtsmängel

1. Bei Mängeln der Sache oder des Werkes leisten wir Gewähr, wenn die vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Gewährleistungsbedingungen und die darin geregelten Anforderungen durch den Besteller oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingehalten wurden. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB gelten für Kaufleute uneingeschränkt. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen, jedenfalls vor Verarbeitung oder Einbau. Mängelrügen bezüglich Gewicht, Stückzahl oder äußerer Beschaffenheit der Lieferungen, Leistungen etc. kann der Besteller nur unverzüglich, spätestens bis 14 Tage nach Erhalt erheben, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau. Sonstige berechtigte Mängelrügen hinsichtlich der vertragstypischen Pflichten und Beschaffenheit wie z.B. der physikalischen oder der chemischen Zusammensetzung können gleichfalls nur berücksichtigt werden, wenn die Mängelrüge nach Entdeckung unverzüglich schriftlich und vor Verarbeitung oder Einbau erhoben wird. Merkmale der Lieferungen, Leistungen etc., die vom Besteller vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Nach Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau können Mängel, die unverzüglich nach Erhalt feststellbar sind, nicht mehr gerügt werden.

Zeitgarantien für die Haltbarkeit werden grundsätzlich nicht übernommen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Ansprüche aus etwaigen Mängeln der Lieferungen, Leistungen etc. können sich, wenn nicht eine statistische Qualitätskontrolle besonders vereinbart ist, nur auf die einzelnen mangelhaften Sachen beziehen.

Ist eine statistische Qualitätskontrolle vereinbart, so findet diese bei uns statt. Jeder Beteiligte trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.

Eine statistische Qualitätskontrolle mit positivem Ergebnis, an der teilzunehmen einem Vertreter des Bestellers Gelegenheit gegeben wurde, schließt spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Lieferungen, Leistungen etc. aus.

Die Probenahme ist in jedem Falle nach DIN 51061 und EN 1927 „Prüfung keramischer Roh- und Werkstoffe, Probenahme keramischer Rohstoffe und feuerfester ungeformter Erzeugnisse" durchzuführen

Ist eine Abnahme durch den Besteller vereinbart, erfolgt diese in Form einer statistischen Qualitätskontrolle im Herstellerwerk; werden bei der Kontrolle nur bei einzelnen Proben Mängel gefunden, die im Rahmen der vereinbarten annehmbaren Qualitätsgrenzlage (AQL) liegen, berechtigen diese den Besteller nicht zu einer Mängelrüge. Zeigen sich über die AQL hinausgehende Mängel, haben wir - soweit dies möglich ist - die mangelhaften Sachen auszusortieren und zu ersetzen. Danach ist eine neue Kontrolle durchzuführen. Zeigen sich erneut über die AQL hinausgehende Mängel oder ist ein Ersatz der mangelhaften Sachen nicht möglich, kann der andere Teil die Übernahme des gesamten geprüften Loses verweigern. Eine Kontrolle mit positivem Ergebnis, an der einem Vertreter des Bestellers Gelegenheit gegeben wurde teilzunehmen, schließt spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Lieferungen, Leistungen etc. aus.

Erfolgt durch den Besteller eine vereinbarte Abnahme in einer anderen Form als einer statistischen Qualitätskontrolle, kann der andere Teil nur noch Mängel rügen, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren.

3. Nach berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls der Auftrag die Lieferung und Leistung von Unterlagen für die Konstruktion oder Montage einschließt und der andere Teil eine mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Ansprüche des Bestellers wegen Verletzung vertragstypischer Pflichten verjähren gleichfalls in einem Jahr. Die Jahresfrist gilt dann nicht, wenn nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung längere Fristen gelten, ferner, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

Wählt der andere Teil nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Lieferung, Leistung etc. beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Entgelt und Wert der mangelhaften Lieferung, Leistung etc. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

4. Bei Streitigkeiten über die Innehaltung der vereinbarten chemischen Zusammensetzung oder physikalischen Beschaffenheit der Materialien ist nach unserer Wahl das Gutachten des Institutes für Gesteinshüttenkunde der RWTH Aachen bzw. das des Institutes für Steine und Erden der TU Clausthal-Zellerfeld bzw. des Rheinisch-Westfälischen TÜV Essen bzw. der DIFK Deutsches Institut für Feuerfest und Keramik GmbH, Bonn, maßgebend. Proben sind gemeinsam zu entnehmen. Die Kosten der Untersuchung trägt der unterliegende Teil.

5. Führen wir auf Verlangen des Bestellers Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen durch und stellt sich heraus, dass eine Verpflichtung hierzu unsererseits nicht bestand, hat der andere Teil dieses nach den üblichen Auftragsbedingungen zu bezahlen.

X. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fährlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Lieferung, Leistung etc. vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.

3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Lieferung, Leistung etc.

4. Alle vorstehenden Haftungsbeschränkungen, auch außerhalb dieses Abschnittes „X. Haftungsbeschränkungen“, gelten nicht, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.

Die Anspruchs- und Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der vorgenannten Ziffern, auch außerhalb dieses Abschnittes „X. Haftungsbeschränkungen“ lassen Ansprüche des Bestellers aus § 439 Abs. 2 und 3, § 635 Abs. 2 BGB (insbesondere Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten) und Rückgriffsansprüche des Bestellers als Verkäufer aus § 445 a BGB unberührt.

XI. Datenschutz

Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers, die wir aus der Geschäftsbeziehung erhalten haben, soweit der andere Teil über diese selbst verfügen kann, zu erheben, speichern, verändern, übermitteln oder zu nutzen.

XII. Allgemeines

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Hauptsitz.

2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) findet keine Anwendung.

Der Text soll nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen, der englischen oder einer sonstigen sprachlichen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.  

3. Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der andere Teil Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Jedoch können wir den Besteller bei jedem zuständigen Gericht verklagen. Sofern eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist das Gericht zuständig, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.

4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Besondere Bedingungen für die Durchführung von Wartungen, Montagen und Reparaturen

I. Allgemeines

Es gelten die Bestimmungen der vorherstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Annahme des Auftrags kann auch durch dessen Ausführung erfolgen.

II. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.

III. Rechnung und Zahlung

Arbeitsleistung, verwendete Teile, Materialien und Nachfüllwirkstoffe werden gesondert berechnet, soweit nicht bei Auftragserteilung schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Soweit anwendbar, gilt unsere jeweilige Kundendienst- und Ersatzteilpreisliste.

Zahlungen sind unmittelbar nach Arbeitsausführung und Aushändigung der Rechnung netto Kasse direkt an uns zu leisten oder an unseren Bevollmächtigten, sofern dieser eine schriftliche Inkassovollmacht nachweist.

IV. Abnahme

Die Abnahme und Anerkennung unserer Leistung erfolgt durch Unterschrift auf dem Auftrag oder entsprechendem Vordruck.

Erfolgt keine solche Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung der Leistung als abgenommen, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage.

V. Ersetzte Teile

Ersetze Teile gehen in unser Eigentum über, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.

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